§ 300 – Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. (2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend. (3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen. (4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht entscheidet über die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungsfrist, nachdem alle Beteiligten angehört wurden.
- Wenn keine Forderungen angemeldet wurden und der Schuldner alle Kosten beglichen hat, kann die Restschuldbefreiung auch vor Ablauf der Frist erteilt werden.
- Das Gericht kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers oder Treuhänders verweigern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Beschluss über die Restschuldbefreiung muss öffentlich bekannt gemacht werden.
- Der Schuldner und Gläubiger können gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen, wenn sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.