Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 246

§ 246 – Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger

Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen: Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen. normal normal Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Nachrangige Insolvenzgläubiger müssen dem Insolvenzplan zustimmen.
  • Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn kein Gläubiger besser gestellt wird als die nachrangigen Gläubiger.
  • Wenn kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung teilnimmt, wird die Zustimmung dieser Gruppe angenommen.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Zustimmung der Gruppen mit einem bestimmten Rang.
  • Die Zustimmung ist wichtig für die Annahme des Insolvenzplans.