Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 245a
§ 245a – Schlechterstellung bei natürlichen Personen
Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist für die Prüfung einer voraussichtlichen Schlechterstellung nach § 245 Absatz 1 Nummer 1 im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insolvenzplan für die Verfahrensdauer und den Zeitraum, in dem die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen können, maßgeblich bleiben. Hat der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, ist im Zweifel zudem anzunehmen, dass die Restschuldbefreiung zum Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 erteilt wird.
Kurz erklärt
- Bei natürlichen Personen wird angenommen, dass ihre finanziellen Verhältnisse während des Insolvenzverfahrens stabil bleiben.
- Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners sind zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insolvenzplan entscheidend.
- Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen während des gesamten Verfahrens unbeschränkt geltend machen.
- Wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, wird angenommen, dass diese nach Ablauf der Abtretungsfrist erteilt wird.
- Es besteht eine Vermutung zugunsten des Schuldners bezüglich seiner finanziellen Situation und der Restschuldbefreiung.