Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 348

§ 348 – Zuständiges Insolvenzgericht.Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte

(1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insolvenzgericht mit dem ausländischen Insolvenzgericht zusammenarbeiten, insbesondere Informationen weitergeben, die für das ausländische Verfahren von Bedeutung sind. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht ist zuständig für Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346, basierend auf dem Standort der Niederlassung oder des Vermögens des Schuldners.
  • Das Insolvenzgericht kann mit ausländischen Insolvenzgerichten zusammenarbeiten, um Informationen auszutauschen, wenn ein ausländisches Insolvenzverfahren anerkannt werden soll.
  • Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 auf ein Insolvenzgericht in mehreren Bezirken übertragen.
  • Es ist möglich, dass mehrere Länder vereinbaren, die Zuständigkeit für Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 auf die Gerichte eines Landes zu konzentrieren.
  • Ein unzuständiges Gericht muss einen Antrag an das zuständige Gericht weiterleiten und den Antragsteller darüber informieren.