Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 349
§ 349 – Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
(1) Hat der Schuldner über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der im Inland im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein Recht an einem solchen Gegenstand verfügt, so sind die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine Vormerkung im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.
Kurz erklärt
- Der Schuldner kann über bestimmte eingetragene Gegenstände in Deutschland verfügen.
- Diese Gegenstände sind im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Luftfahrzeugregister eingetragen.
- Es gelten spezielle Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzen für diese Gegenstände.
- Eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs bleibt weiterhin gültig.
- § 106 des Gesetzes bleibt unberührt, wenn eine Vormerkung eingetragen ist.