Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 271
§ 271 – Nachträgliche Anordnung
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
Kurz erklärt
- Die Gläubigerversammlung kann Eigenverwaltung beantragen.
- Dafür ist eine bestimmte Mehrheit der Gläubiger nötig.
- Der Schuldner muss dem Antrag zustimmen.
- Das Gericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der bisherige Insolvenzverwalter kann als Sachwalter eingesetzt werden.