Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 271

§ 271 – Nachträgliche Anordnung

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Die Gläubigerversammlung kann Eigenverwaltung beantragen.
  • Dafür ist eine bestimmte Mehrheit der Gläubiger nötig.
  • Der Schuldner muss dem Antrag zustimmen.
  • Das Gericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der bisherige Insolvenzverwalter kann als Sachwalter eingesetzt werden.