Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 270g
§ 270g – Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.
Kurz erklärt
- Bei Eigenverwaltung oder vorläufiger Eigenverwaltung eines gruppenangehörigen Schuldners gelten besondere Kooperationspflichten.
- Der Schuldner muss die Anforderungen des § 269a erfüllen.
- Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der eigenverwaltende Schuldner bestimmte Antragsrechte.
- Diese Antragsrechte sind in den Paragraphen § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 festgelegt.
- Der Schuldner kann also aktiv Anträge stellen, die ihm durch das Verfahren zustehen.