Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 231

§ 231 – Zurückweisung des Plans

(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, normal normal wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder normal normal wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können. normal normal normal arabic Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen. (2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt. (3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann einen Insolvenzplan zurückweisen, wenn er nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder Mängel aufweist, die nicht behoben werden können.
  • Ein Plan wird auch zurückgewiesen, wenn er keine Aussicht auf Annahme oder Bestätigung hat oder die Ansprüche der Beteiligten nicht erfüllbar sind.
  • Die Entscheidung des Gerichts über die Zurückweisung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage des Plans getroffen werden.
  • Wenn bereits ein Plan abgelehnt oder zurückgezogen wurde, kann ein neuer Plan zurückgewiesen werden, wenn der Insolvenzverwalter dies beantragt.
  • Der Vorlegende hat das Recht, gegen die Zurückweisung des Plans sofort Beschwerde einzulegen.