Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 250

§ 250 – Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder normal normal wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Bestätigung des Insolvenzplans kann abgelehnt werden, wenn wichtige Vorschriften nicht beachtet wurden.
  • Ein Mangel im Insolvenzplan muss nicht behoben werden können, um die Bestätigung zu versagen.
  • Die Annahme des Plans darf nicht unlauter sein.
  • Unlautere Annahme liegt vor, wenn ein Beteiligter unrechtmäßig begünstigt wird.
  • Die Ablehnung erfolgt von Amts wegen, also ohne Antrag einer der Beteiligten.