Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 197
§ 197 – Schlußtermin
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters, normal normal zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und normal normal zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse. normal normal normal arabic (2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen. (3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht legt einen Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung fest.
- In der Versammlung wird die Schlußrechnung des Insolvenzverwalters besprochen.
- Gläubiger können Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis erheben.
- Es wird entschieden, was mit nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse geschieht.
- Zwischen der Bekanntmachung des Termins und dem Termin müssen mindestens einen und höchstens zwei Monate liegen.