Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 198
§ 198 – Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzverwalter muss bestimmte Beträge zurückhalten.
- Diese Beträge gehören den Beteiligten.
- Der Insolvenzverwalter muss die Beträge an einem geeigneten Ort hinterlegen.
- Die Hinterlegung erfolgt für die Beteiligten.
- Dies geschieht im Rahmen der Schlußverteilung.