Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 198

§ 198 – Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter muss bestimmte Beträge zurückhalten.
  • Diese Beträge gehören den Beteiligten.
  • Der Insolvenzverwalter muss die Beträge an einem geeigneten Ort hinterlegen.
  • Die Hinterlegung erfolgt für die Beteiligten.
  • Dies geschieht im Rahmen der Schlußverteilung.