Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 196
§ 196 – Schlußverteilung
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist. (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Kurz erklärt
- Die Schlußverteilung findet statt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist.
- Ein laufendes Einkommen bleibt von der Verwertung ausgenommen.
- Die Schlußverteilung benötigt die Zustimmung des Insolvenzgerichts.
- Ohne diese Zustimmung kann die Schlußverteilung nicht durchgeführt werden.
- Die Regelung betrifft den Abschluss des Insolvenzverfahrens.