Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 196

§ 196 – Schlußverteilung

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist. (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Kurz erklärt

  • Die Schlußverteilung findet statt, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist.
  • Ein laufendes Einkommen bleibt von der Verwertung ausgenommen.
  • Die Schlußverteilung benötigt die Zustimmung des Insolvenzgerichts.
  • Ohne diese Zustimmung kann die Schlußverteilung nicht durchgeführt werden.
  • Die Regelung betrifft den Abschluss des Insolvenzverfahrens.