§ 147 – Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.
Kurz erklärt
- Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können angefochten werden.
- Die Anfechtung erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie für Handlungen vor der Verfahrenseröffnung.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen sind dabei relevant, wie das Bürgerliche Gesetzbuch und Gesetze zu Schiffen und Luftfahrzeugen.
- Die Anfechtung betrifft nicht die Rückgängigmachung von Verrechnungen oder Saldenausgleichen.
- Zahlungsaufträge und Übertragungen von Wertpapieren bleiben trotz Anfechtung wirksam.