Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 146

§ 146 – Verjährung des Anfechtungsanspruchs

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. (2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs folgt den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Der Anfechtungsanspruch kann verjähren.
  • Selbst wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter Leistungen verweigern.
  • Die verweigerte Leistung basiert auf einer anfechtbaren Handlung.
  • Der Insolvenzverwalter hat das Recht, die Erfüllung zu stoppen.