Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 305a
§ 305a – Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Kurz erklärt
- Der Versuch, eine Einigung mit Gläubigern über Schulden zu erreichen, wird als gescheitert angesehen.
- Dies gilt, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleitet.
- Die Zwangsvollstreckung kann nach Beginn der Verhandlungen zur Schuldenbereinigung erfolgen.
- Die Einigung muss außergerichtlich erfolgen.
- Ein gescheiterter Versuch hat rechtliche Konsequenzen für den Schuldner.