Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 254b
§ 254b – Wirkung für alle Beteiligten
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
Kurz erklärt
- Die §§ 254 und 254a beziehen sich auf Insolvenzgläubiger.
- Auch Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind betroffen.
- Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben, sind ebenfalls betroffen.
- Diese Regelungen gelten unabhängig von der Anmeldung der Forderungen.
- Es wird eine einheitliche Behandlung aller betroffenen Parteien angestrebt.