§ 229 – Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.
Kurz erklärt
- Bei einem Insolvenzplan müssen Gläubiger aus den Erträgen eines Unternehmens befriedigt werden.
- Eine Vermögensübersicht ist erforderlich, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit ihren Werten auflistet.
- Es müssen auch erwartete Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum der Gläubigerbefriedigung dargestellt werden.
- Die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums muss durch eine Übersicht von Einnahmen und Ausgaben gesichert werden.
- Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, aber bekannt sind, müssen ebenfalls berücksichtigt werden.