Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 166

§ 166 – Verwertung beweglicher Gegenstände

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. (2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, normal normal auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und normal normal auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter kann bewegliche Sachen mit Absonderungsrecht verkaufen, wenn er sie besitzt.
  • Er darf auch Forderungen, die der Schuldner abgetreten hat, einziehen oder verwerten.
  • Die Regelungen gelten nicht für Gegenstände mit Sicherheiten zugunsten bestimmter Finanzinstitutionen.
  • Ausgenommen sind auch Sicherheiten zugunsten der Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats oder der Europäischen Zentralbank.
  • Finanzsicherheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes sind ebenfalls ausgenommen.