Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 149

§ 149 – Wertgegenstände

(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen. (2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

Kurz erklärt

  • Der Gläubigerausschuss entscheidet, wo und unter welchen Bedingungen Geld und Wertgegenstände hinterlegt werden.
  • Wenn kein Gläubigerausschuss vorhanden ist oder dieser noch keinen Beschluss gefasst hat, kann das Insolvenzgericht dies anordnen.
  • Die Gläubigerversammlung hat die Möglichkeit, andere Regelungen zu beschließen.
  • Die Hinterlegung betrifft Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten.
  • Entscheidungen können sowohl vom Gläubigerausschuss als auch vom Insolvenzgericht getroffen werden.