§ 133 – Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. (2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre. (3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. (4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Kurz erklärt
- Rechtshandlungen des Schuldners, die in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach mit dem Ziel vorgenommen wurden, Gläubiger zu benachteiligen, sind anfechtbar, wenn der andere Teil davon wusste.
- Wenn die Handlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gegeben hat, beträgt der Anfechtungszeitraum vier Jahre.
- Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wird angenommen, dass der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit kannte, es sei denn, es gab eine Zahlungsvereinbarung, die dies widerlegt.
- Verträge zwischen dem Schuldner und nahestehenden Personen, die die Gläubiger benachteiligen, sind ebenfalls anfechtbar, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag geschlossen wurden.
- Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der andere Teil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht wusste, dass der Schuldner die Gläubiger benachteiligen wollte.