§ 125 – Interessenausgleich und Kündigungsschutz
(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden: es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist; normal normal die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. normal normal normal arabic Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. (2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
Kurz erklärt
- Bei geplanten Betriebsänderungen und einem Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat sind bestimmte Kündigungsschutzregelungen anzuwenden.
- Es wird angenommen, dass die Kündigungen der benannten Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen.
- Die soziale Auswahl der gekündigten Arbeitnehmer kann nur grob anhand von Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten überprüft werden.
- Eine Kündigung ist nicht grob fehlerhaft, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
- Der Interessenausgleich ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats zu Kündigungen.