§ 96 – Unzulässigkeit der Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, normal normal wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, normal normal wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, normal normal wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet. normal normal normal arabic (2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Kurz erklärt
- Die Aufrechnung ist nicht erlaubt, wenn eine Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
- Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger seine Forderung erst nach der Verfahrenseröffnung von einem anderen Gläubiger erworben hat.
- Aufrechnung ist ebenfalls unzulässig, wenn sie durch eine anfechtbare Handlung erlangt wurde.
- Gläubiger, die aus dem freien Vermögen des Schuldners Forderungen haben, können nicht aufrechnen, wenn sie etwas zur Insolvenzmasse schulden.
- Bestimmte Finanzsicherheiten und Verrechnungen sind von diesen Regelungen ausgenommen, wenn sie am Tag der Verfahrenseröffnung erfolgen.