Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 93
§ 93 – Persönliche Haftung der Gesellschafter
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Bei Insolvenz einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann die Haftung der Gesellschafter für Schulden nur vom Insolvenzverwalter verfolgt werden.
- Das Insolvenzverfahren muss eröffnet sein.
- Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist während des Insolvenzverfahrens betroffen.
- Gesellschafter können nicht selbstständig für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden.
- Der Insolvenzverwalter hat die alleinige Befugnis, Ansprüche geltend zu machen.