Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 81

§ 81 – Verfügungen des Schuldners

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist. (2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt. (3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

Kurz erklärt

  • Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind unwirksam.
  • Ausnahmen gelten für bestimmte gesetzliche Regelungen, wie das Bürgerliche Gesetzbuch und Gesetze zu Schiffen und Luftfahrzeugen.
  • Der andere Teil muss eine Rückzahlung aus der Insolvenzmasse erhalten, wenn diese durch die Verfügung bereichert wurde.
  • Auch zukünftige Forderungen aus einem Dienstverhältnis sind betroffen, wenn sie nach dem Insolvenzverfahren relevant sind.
  • Es wird vermutet, dass Verfügungen am Eröffnungstag nach der Eröffnung stattfanden, es sei denn, der andere Teil kann nachweisen, dass er von der Eröffnung nichts wusste.