Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 67

§ 67 – Einsetzung des Gläubigerausschusses

(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen. (2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. (3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht kann vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen.
  • Der Gläubigerausschuss soll verschiedene Gläubigergruppen vertreten, darunter absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit hohen Forderungen und Kleingläubiger.
  • Ein Vertreter der Arbeitnehmer muss im Gläubigerausschuss sitzen.
  • Es können auch Personen in den Ausschuss berufen werden, die keine Gläubiger sind.
  • Der Ausschuss dient der Interessenvertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren.