Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 144a

§ 144a – Tilgung

(1) Eintragungen in den über das Mitglied der Patentanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über das Mitglied der Patentanwaltskammer elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen fünf Jahre bei a) Warnungen, normal normal b) Rügen, normal normal c) Belehrungen, normal normal d) Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, normal normal e) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe; normal normal normal alpha normal normal zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen; normal normal 20 Jahre bei einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder bei einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3, nach der das Mitglied der Patentanwaltskammer erneut zugelassen wurde. normal normal normal arabic Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die patentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden. (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, normal normal ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder normal normal ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist. normal normal normal arabic (4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Patentanwaltskammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen. (5) u. (6) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Eintragungen über Maßnahmen und Entscheidungen in den Akten der Patentanwaltskammer müssen nach bestimmten Fristen gelöscht werden.
  • Die Fristen betragen fünf Jahre für Warnungen, Rügen und Belehrungen, zehn Jahre für Verweise und Geldbußen, und 20 Jahre für Ausschlüsse aus der Patentanwaltschaft.
  • Die Frist beginnt, wenn die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ist; bei erneuter Zulassung nach Ausschluss beginnt sie mit dieser Zulassung.
  • Nach Ablauf der Frist können die Eintragungen bis zum Ende des Kalenderjahres entfernt und vernichtet werden.
  • Nach Fristablauf gilt das Mitglied als nicht mehr betroffen von den Maßnahmen oder Entscheidungen.