Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 115
§ 115 – Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwaltssachen zu eröffnen.
Kurz erklärt
- Die Anschuldigungsschrift muss die Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer beschreiben.
- Es müssen die Tatsachen genannt werden, die die Pflichtverletzung begründen.
- Beweismittel sind anzugeben, wenn Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden sollen.
- Die Anschuldigungsschrift enthält einen Antrag zur Eröffnung des Hauptverfahrens.
- Das Verfahren findet vor der Kammer für Patentanwaltssachen statt.