Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 56
§ 56 – Satzung der Patentanwaltskammer
Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.
Kurz erklärt
- Die Patentanwaltskammer hat eine Satzung.
- Die Satzung regelt die Organisation und Verwaltung der Kammer.
- Das Gesetz enthält keine spezifischen Vorschriften zu diesen Themen.
- Die Satzung ist somit die maßgebliche Regelung.
- Änderungen oder Ergänzungen müssen durch die Satzung erfolgen.