Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 56

§ 56 – Satzung der Patentanwaltskammer

Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.

Kurz erklärt

  • Die Patentanwaltskammer hat eine Satzung.
  • Die Satzung regelt die Organisation und Verwaltung der Kammer.
  • Das Gesetz enthält keine spezifischen Vorschriften zu diesen Themen.
  • Die Satzung ist somit die maßgebliche Regelung.
  • Änderungen oder Ergänzungen müssen durch die Satzung erfolgen.