Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 117
§ 117 – Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.
Kurz erklärt
- Ein Hauptverfahren kann durch einen endgültigen Beschluss abgelehnt werden.
- Nach dieser Ablehnung kann ein Antrag auf berufsgerichtliches Verfahren gestellt werden.
- Der neue Antrag muss auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln basieren.
- Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Beschlusses eingereicht werden.
- Es geht um die gleiche Pflichtverletzung wie im ursprünglichen Verfahren.