Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 61
§ 61 – Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen, wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; normal normal wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist; normal normal wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können die Wahl zum Vorstand ablehnen.
- Auch ehemalige Vorstandsmitglieder, die in den letzten vier Jahren im Vorstand waren, können ablehnen.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Vorstandsarbeit ordnungsgemäß auszuführen, können ebenfalls ablehnen.