Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 55
§ 55 – Organe der Patentanwaltskammer
Organe der Patentanwaltskammer sind: der Vorstand, normal normal die Kammerversammlung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Patentanwaltskammer hat zwei Hauptorgane: den Vorstand und die Kammerversammlung.
- Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung der Kammer zuständig.
- Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kammer.
- Beide Organe arbeiten zusammen, um die Interessen der Patentanwälte zu vertreten.
- Entscheidungen werden in diesen Organen getroffen, um die Kammer zu organisieren und zu steuern.