Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 55

§ 55 – Organe der Patentanwaltskammer

Organe der Patentanwaltskammer sind: der Vorstand, normal normal die Kammerversammlung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Patentanwaltskammer hat zwei Hauptorgane: den Vorstand und die Kammerversammlung.
  • Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung der Kammer zuständig.
  • Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kammer.
  • Beide Organe arbeiten zusammen, um die Interessen der Patentanwälte zu vertreten.
  • Entscheidungen werden in diesen Organen getroffen, um die Kammer zu organisieren und zu steuern.