Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 52k

§ 52k – Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt. (2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. (3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

Kurz erklärt

  • Berufsausübungsgesellschaften dürfen unabhängig beraten und vertreten.
  • Sie können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte tätig werden.
  • In diesem Fall haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Patentanwälte.
  • Die Beratung und Vertretung erfolgt durch Gesellschafter und Vertreter der Gesellschaft.
  • Diese Personen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung erfüllen.