Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 130

§ 130 – Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (2) Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt wird, weil die Zulassung erloschen ist, kann die Staatsanwaltschaft die Sicherung von Beweisen beantragen.
  • Dies ist möglich, wenn es dringende Gründe gibt, die auf eine mögliche Ausschließung oder Aberkennung der Befugnis hinweisen.
  • Die Entscheidung über die Beweissicherung kann nicht angefochten werden.
  • Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen gesammelt.
  • Ein Mitglied der Kammer kann mit der Beweisaufnahme beauftragt werden.