Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 39c

§ 39c – Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Der Patentanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Patentanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. (2) Der Patentanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist. (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, normal normal der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und normal normal festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten. normal normal normal arabic (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat. (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Patentanwalt darf Dienstleistern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, wenn es für die Dienstleistung notwendig ist.
  • Er muss die Dienstleister sorgfältig auswählen und die Zusammenarbeit sofort beenden, wenn die Geheimhaltung nicht gewährleistet ist.
  • Der Vertrag mit dem Dienstleister muss schriftlich sein und ihn zur Verschwiegenheit verpflichten.
  • Bei ausländischen Dienstleistungen darf der Zugang zu Geheimnissen nur gewährt werden, wenn der Schutz dort ähnlich wie im Inland ist.
  • Der Zugang zu Geheimnissen ist nur mit Zustimmung des Mandanten erlaubt, und die Anforderungen an die Verschwiegenheit gelten auch bei Mandanteneinwilligung, es sei denn, der Mandant verzichtet ausdrücklich darauf.