Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 148

§ 148 – Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Im berufsgerichtlichen Verfahren werden Gebühren gemäß einem speziellen Gebührenverzeichnis erhoben.
  • Dies gilt auch für Anträge auf Entscheidungen des Landgerichts bezüglich bestimmter Rügen.
  • Gebühren werden ebenfalls für Anträge gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld erhoben.
  • Für andere Kosten gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes für Strafsachen.
  • Die Regelungen sind spezifisch für die genannten Verfahren.