Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 78

§ 78 – Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.

Kurz erklärt

  • Der Präsident beruft die Kammerversammlung ein.
  • Er muss die Versammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch beantragt.
  • Der Antrag muss den zu behandelnden Gegenstand angeben.
  • Die Kammerversammlung findet normalerweise am Sitz der Kammer statt.
  • Abweichende Regelungen können in der Satzung festgelegt sein.