Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 86

§ 86 – Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.

Kurz erklärt

  • Für bestimmte Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig.
  • Ein spezieller Senat für Patentanwaltssachen wird am Oberlandesgericht gebildet.
  • Der Senat gehört zum Bezirk des zuständigen Landgerichts.
  • Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.
  • Der Senat entscheidet in diesen speziellen Angelegenheiten.