Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 79

§ 79 – Einladung und Einberufungsfrist

Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

Kurz erklärt

  • Die Kammerversammlung muss mindestens zwei Wochen im Voraus einberufen werden.
  • Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
  • Bei der Fristberechnung werden der Versandtag und der Versammlungstag nicht mitgezählt.
  • In dringenden Fällen kann die Versammlung auch kurzfristiger einberufen werden.
  • Es gibt keine speziellen Anforderungen an die Form der Einladung, solange sie schriftlich oder elektronisch ist.