Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 59
§ 59 – Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Patentanwaltskammer ist und normal normal den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Nur Mitglieder der Patentanwaltskammer können in den Vorstand gewählt werden.
- Die Person muss mindestens fünf Jahre ununterbrochen als Patentanwalt arbeiten.
- Die Berufserfahrung muss in der Regel normal sein.
- Es gibt keine Ausnahmen von diesen Anforderungen.
- Die Regelung stellt sicher, dass der Vorstand aus erfahrenen Patentanwälten besteht.