Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 31
§ 31 – Sachliche Zuständigkeit
Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Die Patentanwaltskammer ist verantwortlich für die Umsetzung des Gesetzes.
- Diese Verantwortung gilt auch für die Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Gesetzes erlassen werden.
- Es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
- Die Zuständigkeit bezieht sich auf alle relevanten Aspekte der Gesetzesausführung.
- Die Regelung stellt sicher, dass eine klare Instanz für die Umsetzung vorhanden ist.