Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 35
§ 35 – Ersetzung der Schriftform
Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach Satz 1 gleich.
Kurz erklärt
- Schriftform für Erklärungen kann auch elektronisch über ein spezielles Postfach erfolgen.
- Sowohl der Erklärende als auch der Empfänger müssen ein solches Postfach haben.
- Bei natürlichen Personen muss die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
- Alternativ kann die Person das Dokument selbst unterschreiben und versenden.
- Bestimmte andere Postfächer sind gleichwertig mit dem speziellen elektronischen Postfach.