§ 96 – Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte Warnung, normal normal Verweis, normal normal Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, normal normal Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. normal normal normal arabic (1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und normal normal bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. normal normal normal arabic (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften Warnung, normal normal Verweis, normal normal Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, normal normal Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3. normal normal normal arabic (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Kurz erklärt
- Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen Patentanwälte können Warnungen, Verweise, Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder Ausschlüsse aus der Patentanwaltschaft umfassen.
- Bei bestimmten Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen wird anstelle des Ausschlusses die Aberkennung der Eignung zur Vertretung einer Berufsausübungsgesellschaft verhängt.
- Mitglieder von Aufsichtsorganen können die Eignung zur Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen verlieren.
- Gegen Berufsausübungsgesellschaften können Warnungen, Verweise, Geldbußen bis zu 500.000 Euro oder die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung verhängt werden.
- Verweis und Geldbuße können gleichzeitig verhängt werden.