Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 94e

§ 94e – Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie Wahlen und Beschlüsse der Organe der Patentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. (2) Die Klage kann durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein Mitglied der Patentanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.

Kurz erklärt

  • Wahlen und Beschlüsse der Patentanwaltskammer können für ungültig erklärt werden, wenn sie gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen.
  • Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein Mitglied der Patentanwaltskammer kann eine Klage einreichen.
  • Ein Mitglied der Kammer kann nur klagen, wenn es sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt fühlt.
  • Der Antrag auf Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung gestellt werden.
  • Beschlüsse nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 sind von dieser Regelung ausgenommen.