Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 132

§ 132 – Voraussetzung des Verbots

(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden. (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben. (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Patentanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

Kurz erklärt

  • Bei dringenden Gründen kann ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer verhängt werden.
  • Die Staatsanwaltschaft kann vor einem berufsgerichtlichen Verfahren einen Antrag auf ein solches Verbot stellen.
  • Im Antrag müssen die Pflichtverletzung und die entsprechenden Beweismittel aufgeführt werden.
  • Das zuständige Gericht entscheidet über das vorläufige Verbot.
  • Das Verfahren erfolgt unabhängig von anderen Regelungen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 und 2).