Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 97b
§ 97b – Anderweitige Ahndung
Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder normal das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. normal arabic Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Kurz erklärt
- Eine berufsgerichtliche Ahndung wird nicht durchgeführt, wenn bereits eine Strafe oder Geldbuße für dasselbe Verhalten verhängt wurde.
- Dies gilt auch, wenn das Verhalten nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
- Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann jedoch notwendig sein, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten zu bringen.
- Die Notwendigkeit einer Maßnahme bleibt bestehen, auch wenn bereits eine andere Ahndung erfolgt ist.
- Bestimmte Regelungen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.