Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 119
§ 119 – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer
Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
Kurz erklärt
- Die Hauptverhandlung kann auch ohne das Erscheinen eines Mitglieds der Patentanwaltskammer stattfinden.
- Das Mitglied muss ordnungsgemäß geladen worden sein.
- In der Ladung muss darauf hingewiesen werden, dass die Verhandlung in Abwesenheit stattfinden kann.
- Eine öffentliche Ladung ist nicht erlaubt.
- Die Verhandlung kann also auch ohne Anwesenheit des Mitglieds durchgeführt werden.