Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 102b

§ 102b – Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Kurz erklärt

  • Das berufsgerichtliche Verfahren kann pausiert werden.
  • Dies geschieht, wenn eine andere gesetzliche Regelung betroffen ist.
  • Die andere Regelung muss eine wichtige Frage betreffen.
  • Die Entscheidung in der anderen Regelung ist entscheidend für das berufsgerichtliche Verfahren.
  • Die Aussetzung dient dazu, die Klärung dieser wichtigen Frage abzuwarten.