Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 103
§ 103 – Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden. (2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.
Kurz erklärt
- Das Verfahren gegen eine Leitungsperson und eine Berufsausübungsgesellschaft kann zusammengeführt werden.
- Berufsgerichtliche Maßnahmen können gegen die Berufsausübungsgesellschaft unter bestimmten Umständen entfallen.
- Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.
- Wichtige Faktoren sind die Art und Häufigkeit der Pflichtverletzung.
- Auch der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit spielt eine Rolle bei der Entscheidung.