Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 158

§ 158 – Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen. Die Patentanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Patentanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und normal normal in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Patentanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Patentanwaltskammer an Eides statt zu versichern. normal normal normal arabic (2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder normal normal die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen. normal normal normal arabic (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Elfte Teil und normal normal die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung. normal normal normal arabic Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer. (4) Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden. (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich: Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), normal normal Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), normal normal Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und normal normal Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches). normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ausländische Patentanwälte müssen eine Bescheinigung ihrer zuständigen Behörde über ihre Berufszugehörigkeit einreichen und jährlich vorlegen.
  • Die Patentanwaltskammer kann auf die Bescheinigung verzichten, wenn der Anwalt nachweist, dass er sie trotz aller Bemühungen nicht erhalten konnte.
  • Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer kann widerrufen werden, wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt wird oder die Voraussetzungen wegfallen.
  • Ausländische Patentanwälte müssen ihre Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsland führen und den Herkunftsstaat in deutscher Sprache angeben.
  • Sie genießen die gleichen strafrechtlichen Regelungen wie deutsche Patentanwälte, insbesondere in Bezug auf die Nichtanzeige geplanter Straftaten und Verletzung von Privatgeheimnissen.