§ 69 – Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; normal normal auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; normal normal auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; normal normal die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; normal normal Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen; normal normal der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; normal normal Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert; normal normal bei der Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen; normal normal die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen. normal normal normal arabic Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes). (3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 71 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. (4) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen. (5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Kurz erklärt
- Der Vorstand erfüllt gesetzliche und satzungsgemäße Aufgaben und vertritt die Interessen des Berufsstands der Patentanwälte.
- Er berät und informiert Mitglieder zu Berufspflichten und vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Auftraggebern.
- Der Vorstand überwacht die Erfüllung der Pflichten der Mitglieder und schlägt Patentanwälte für bestimmte Ernennungen vor.
- Er legt jährlich der Kammerversammlung Bericht über die Vermögensverwaltung vor und wirkt an der Ausbildung von Patentanwaltsbewerbern mit.
- Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Auftraggebern kann ein Vermittlungsverfahren ohne Zustimmung des Mitglieds eingeleitet werden, und Schlichtungsvorschläge sind nur verbindlich, wenn beide Seiten zustimmen.